Steuerbegünstigungen und direkte Förderungen 2026

Österreich ist kein Niedrigsteuerland, bietet aber ein umfangreiches Paket an Steuerbegünstigungen und Förderungen.

Steuerbegünstigungen 2026

Erhöhter Investitionsfreibetrag (IFB) im Jahr 2026

Der IFB kann neben der Abschreibung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden und steht für jeden Betrieb eines Steuerpflichtigen zu. Für Investitionen im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 wird der Investitionsfreibetrag von 10 % auf 20 % bzw. für Investitionen in Ökologisierungen von 15 % auf 22 % der Anschaffungs- od. Herstellungskosten erhöht. Pro Betrieb können jedoch max. 1 Mio. EUR von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Die Bemessungsgrundlage ist pro Betrieb mit maximal 1 Mio. EUR nach oben begrenzt.

Gebäude eignen sich nicht für den IFB.

Degressive Absetzung für Abnutzung

Alternativ zur linearen AfA kann eine degressive Afa mit bis zu 30 % vom jeweiligen Restbuchwert pro Jahr vorgenommen werden. Dadurch sind nach zwei Jahren bereits mehr als die Hälfte des Wertes abgeschrieben, während das bei der linearen Abschreibung im Falle einer 10 – jährigen Nutzungsdauer erst nach 5 Jahren der Fall wäre. Die degressive AfA ist jedoch für Gebäude, Firmenwerte, PKW u. Kombi (ausgenommen Elektrofahrzeuge), unkörperliche Wirtschaftsgüter (ausgenommen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit / Life – Science), gebrauchte Wirtschaftsgüter oder für bestimmte Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern nicht erlaubt.

Forschungsprämie

Die Forschungsprämie in der Höhe von 14 % wird als Steuergutschrift gewährt. Das Gesetzt unterscheidet eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung (anderes Unternehmen wird mit der Forschung betraut). Bei der Auftragsforschung ist die Begünstigung auf eine Bemessungsgrundlage von 1 Mio. EUR beschränkt. Bei der eigenbetrieblichen Forschung wird in der Bemessungsgrundlage auch ein fiktiver Unternehmerlohn anerkannt.

Übertragung stiller Reserven

Gemäß § 12 EStG können natürliche Personen stille Reserven, die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im selben Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen. Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter, die ohne diese Begünstigung sofort versteuert werden müssten.

Die Übertragung stiller Reserven ist auf natürliche Personen und Personengesellschaften eingeschränkt. Für Aktiengesellschaften u. GmbHs gibt es diese Begünstigung nicht.

Das veräußerte Wirtschaftsgut muss bereits mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehören. Diese Frist verlängert sich auf 15 Jahre für Grundstücke, auf die bereits stille Reserven übertragen worden sind und für Gebäude, die nach § 8 Abs 2 EStG (Denkmalpflege) beschleunigt abgeschrieben worden sind.

Die Übertragung der stillen Reserven muss auf dieselbe Kategorie Wirtschaftsgüter erfolgen, aus denen auch die stillen Reserven stammen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei grob die Kategorien Grund und Boden, Gebäude, sonstige körperliche und unkörperliche Wirtschaftsgüter.

Nicht zulässig ist die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-) Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen.

Die Übertragung stiller Reserven ist auch möglich, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. In diesem Fall gelten die Fristen von 7 od. 15 Jahren nicht.

Stille Reserven können alternativ im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Diese Rücklage bzw. der steuerfreie Betrag kann innerhalb von 12 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen übertragen werden. Diese Frist verlängert sich auf 24 Monaten im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes. Die Frist von 24 Monaten wird auch dann eingeräumt, wenn Rücklagen auf Herstellungskosten von Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist.

Beschleunigte Gebäudeabschreibung

Die Abschreibung für Bürogebäude im Betriebsvermögen beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5 % pro Jahr (1,5 % für zu Wohnzwecke überlassene Gebäude). Diese Prozentsätze dürfen im ersten Jahr verdreifacht und im zweiten Jahr verdoppelt werden. Wenn die Fertigstellung eines Wohngebäudes mit Mindeststandard „Bronze“ zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 erfolgte, kann die Abschreibung in den ersten drei Jahren auf 4,5 % erhöht werden.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, können gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen, wenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag oder soweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Förderungen aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen werden.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind gemäß § 28 EStG für bestimmte Instandhaltungsarbeiten, außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sowie für bestimmten Herstellungsaufwand nach dem Mietrechtsgesetz oder für geförderte Sanierungsmaßnahmen oder für Aufwendungen auf Grund des Dankmalschutzgesetzes Abschreibungsdauern von 10 bis 15 Jahre

Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EstG steht Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften in folgendem Ausmaß zu: Der Gewinnfreibetrag von 15 % bis zu einem Gewinn von 33.000 EUR steht ohne weitere Voraussetzung zu und wird als sogenannter Grundfreibetrag im Ausmaß von 4.950 EUR von Amts wegen berücksichtigt. Für alle darüber hinaus gehenden Freibeträge sind Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren, (ausgenommen einige Wirtschaftsgüter wie z.B. PKW, GWG, gebrauchte Wirtschaftsgüter) oder bestimmte Wertpapiere anzuschaffen, die mindestens 4 Jahre dem Betriebsvermögen gewidmet sein müssen.

Elektrofahrzeuge (CO₂-Emissionswert von 0 g/km)

Folgende steuerliche Vorteile sind mit Elektrofahrzeugen verbunden:

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter können bis zu einem Betrag von 1.000 EUR (netto bei Vorsteuerabzugsberechtigung) steuerlich im ersten Jahr zur Gänze abgesetzt werden.


Förderungen 2026

aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH)

Die aws unterstützt Unternehmen aller Größenordnungen. Ein besonderer Fokus liegt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Ein mittleres Unternehmen hat weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio.

Beispiele:

Umweltförderungen der Kommunalkredit Public Consulting (KPC)

Die KPC stellt kleinen und großen Unternehmen aber auch Privatpersonen und Gebietskörperschaften Umweltförderungen zur Verfügung. Diese Förderungen sind unterschiedlich hoch und können sich z.B. in einer Größenordnung von 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten bewegen.

Beispiele für geförderte Projekte sind Altlastensanierung, Abfallvermeidung, Energiesparen, Wärmerückgewinnung, energieeffiziente Bauweisen und Gebäudesanierung, Einsparungen bei Beleuchtung und Klimatisierung, Elektromobilität, Solaranlagen und Photovoltaik, Umweltmaßnahmen im Zusammenhang mit Luft, Lärm od. Abfall, Rohstoffmanagement, „Wärmeprojekte“ wie Biomasse, Holzheizung, Sonnenenergie, Wärmepumpe, Erdwärme, Windenergie, Wasserkraft, Fernwärme, Wärmenetze, Wärmerückgewinnung usw., Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung oder Umweltforschung.

Die Bundesländer bieten ergänzend zum Bund eigene Förderprogramme an, die auf regionale Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Logistikförderungen des Bundes

Die SCHIG mbH verwaltet folgende Förderprogramme des Bundes:

Tourismus

Die OeHT - TourismusBank bietet unter anderem:

Exportförderungen und Internationalisierung

Die Österreichische Kontrollbank (OeKB) bietet zinsgünstige Finanzierungen und Finanzierungsgarantien zur Unterstützung exportierender KMUs und Großunternehmen. Diese Unterstützung reicht von der Betriebsmittelfinanzierung über Inlandsinvestitionen bis hin zur Finanzierung u. Absicherung internationaler Projekte, Beteiligungen und Investitionen.

Unterstützung für diese Themen findet man auch bei der Österreichischen Entwicklungsbank AG, der ADA Austrian Development Agency oder bei der Außenwirtschaft Austria bzw. bei „go-international“ oder auch bei der AWS und der FFG.

Forschungsförderungen

Die FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) bietet Unternehmen aller Größenordnungen Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen. Erhöhte Förderungen sind für KMUs, Kooperationen, thematische Programme od. internationale F&E Projekte möglich.

Horizon Europe: Die EU fördert F&E-Projekte mit internationalen Partnern od. wissenschaftliches Personal mit Förderungen bis 100 %.

Bundesländer und Regionalförderungen

Die Bundesländer und teilweise auch Städte und Gemeinden bieten zahlreiche eigene Förderungen an oder erhöhen bestehende Förderungen des Bundes und der EU. Regionalförderungsgebiete werden mit umfangreicheren und höheren Förderungen bedacht.

Wien, Jänner 2026
Weitere Informationen:
Walter Baumann: +43 664 244 16







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